Verband der Sportboot- und Schiffbau-Sachverständigen

Schadengutachten bei Haftpflichtschaden am Boot

Es ist schnell passiert: Einem Bootsführer misslingt der Anleger auf fahrlässige Weise. Sein Anker drückt ein Loch in die Bordwand eines anderen Bootes. Jetzt ist entscheidend, wie der Geschädigte reagiert. Liegt der Haftpflichtschaden über der Bagatellgrenze von in der Regel 750 Euro? Dann hat er das Recht, ein eigenes Schadengutachten zu bestellen. Es ist in jedem Fall ratsam, von diesem Recht auf Begutachtung Gebrauch zu machen; allein zur Beweissicherung. Unter Umständen kann es sinnvoll sein, zusätzlich einen Anwalt zu beauftragen. Die durch Gutachter und Anwalt entstehenden Kosten gehören zum Schaden und sind zu erstatten.


VBS-Sachverständige

Finden Sie einen VBS-Sachverständigen in Ihrer Nähe der sich mit Ihrem Bootstyp auskennt, vereinbaren Sie einen Termin und lassen Sie sich Ihre Fragen aus Spezialgebieten wie Osmosesanierung, Schiedsgutachten und Entsorgung beantworten.

zur VBS-Sachverständigensuche


Schadensfall am Boot

Anders als im Straßenverkehr ist bei einem Segelboot oder Motorboot keine Haftpflichtversicherung vorgeschrieben. Der Geschädigte hat sich zunächst an den Schädiger zu wenden. Der Schädiger meldet dann den Schaden am Boot seiner Haftpflichtversicherung, wenn er eine hat. Sollte dies nicht der Fall sein, könnte das ein guter Grund sein, einen Anwalt einzuschalten. Liegt dagegen eine Haftpflichtversicherung vor, sollte der Schädiger ihr den Schaden möglichst schnell melden.

Gutachten der Versicherung

Im Idealfall wird die Versicherung eine Freigabe erteilen. Das bedeutet, dass sie die Kosten für die Reparatur der Yacht übernimmt. Damit kann der Geschädigte in die Werft gehen und den Auftrag erteilen. Doch die Interessen der Versicherung decken sich nicht unbedingt mit denen des Geschädigten. Die Versicherung hat ein Interesse daran, den Schaden zu den für sie günstigsten Bedingungen abzuwickeln. Sie kann daher ein eigenes Gutachten beauftragen, das den Schaden bewertet. Über die Schadenshöhe wird nicht selten gestritten.

Kaskoversicherung für das Boot

Ein weiterer Interessenkonflikt kann auftreten, wenn der Schaden umgehend behoben werden soll, also vor Erteilung der Freigabe. Die Werft wird ein Interesse daran haben, dass ihre Rechnung sicher bezahlt wird. Es kann passieren, dass sie fragt, ob für das Boot eine Kaskoversicherung besteht und dem Geschädigten rät, dieser den Schaden zu melden. Was aus Sicht der Werft vielleicht sinnvoll ist, hat für den Geschädigten unter Umständen große Nachteile.

Reparaturumfang bei Haftpflichtschaden

Der Grund liegt in den grundsätzlichen Unterschieden zwischen Kasko- und Haftpflichtversicherung. Erstens geht es in Bezug auf den Zustand der Yacht bei einer Kaskoversicherung darum, den eingetretenen Schaden entsprechend den Versicherungsbedingungen zu reparieren. Im Unterschied dazu geht es bei einer Haftpflichtversicherung darum, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um einen Zustand herzustellen, als sei der Schaden am Boot nie eingetreten. Der Reparaturumfang ist also bei einem Haftpflichtschaden nicht selten größer.

Wertminderung bei Haftpflichtschaden

Zweitens besteht bei einem Haftpflichtschaden ein Wertminderungsanspruch des Geschädigten. Die Haftpflichtversicherung ist unter Umständen verpflichtet, eine Wertminderung der Yacht infolge eines Schadens auszugleichen. Dabei unterscheidet man zwischen zwei verschiedenen Formen der Wertminderung. Eine Form ist die technische Wertminderung, die andere die merkantile Wertminderung, was in diesem Zusammenhang geldliche Wertminderung bedeutet.

Ursprünglichen Zustand der Yacht herstellen

Eine technische Wertminderung tritt dann ein, wenn selbst eine fachgerechte Reparatur nicht alle Spuren des Schadens beheben kann. Eine merkantile Wertminderung dagegen tritt dadurch ein, dass das Gebrauchtboot aufgrund des Schadens nicht mehr den gleichen Marktpreis erzielen kann. Um sicherzustellen, dass diese beiden Gesichtspunkte – Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands und Ausgleich der Wertminderung – im Sinne des Geschädigten verfolgt werden, ist ein eigenes Schadengutachten zur Bewertung sinnvoll.

Vorteile eines Schadengutachtens für Gebrauchtboote

Wenn der Geschädigte ein Gutachten bestellt, hat das noch weitere Vorteile für ihn. So erhält das Gutachten in der Regel derjenige, der es beauftragt. Beauftragt der Versicherer einen Gutachter, hat der Geschädigte keinen Anspruch darauf, Einblick in das Gutachten zu erhalten. Anders liegt der Fall, wenn der Geschädigte selbst einen Gutachter für den Schaden an seinem Segelboot oder Motorboot beauftragt hat. Auf den Inhalt der Prüfung kann er zwar keinen Einfluss nehmen, aber er kann auf Unvollständigkeit hinweisen und Überarbeitung veranlassen.

Schadengutachten belegt Reparatur

Des Weiteren dokumentiert ein eigenes Gutachten auch die Reparaturwege. Sollte in der Folge noch ein Schaden auftreten, kann anhand der Begutachtung geprüft werden, ob die Werft das Boot fachgerecht repariert hat. Schließlich dient ein eigenes Gutachten der sauberen Dokumentation des Schadens und seiner Reparatur, was bei einem Verkauf wichtig werden kann. Schäden an einem Gebrauchtboot müssen bei Verkauf angezeigt werden, und mit einem Gutachten kann der fachgerechte Umgang damit belegt werden.

Sachverständige können bewerten

Das Recht auf ein eigenes Gutachten erlischt im übrigen dann, wenn der Geschädigte der Bestellung durch den Haftpflichtversicherer ausdrücklich zustimmt. Das sollten Geschädigte also in keinem Fall tun. Stattdessen sollten Geschädigte lieber die Werft des Vertrauens nach einem Sachverständigen fragen oder bei Verbänden wie dem Verband der Sportboot- und Schiffbau-Sachverständigen (VBS e.V.) nach einem geeigneten Sachverständigen suchen, der den Schaden am Boot bewertet.


Weitere Themen

Kaufberatung

zum Arbeitsgebiet

Beweissicherung

zum Arbeitsgebiet

Wertgutachten

zum Arbeitsgebiet

Schiedsgutachten

zum Arbeitsgebiet