Verband der Sportboot- und Schiffbau-Sachverständigen

Schadengutachten für Boote und Yachten

Im Schadenfall ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen für ein Schadengutachten ratsam. Nicht immer ist der Schaden so oberflächlich, wie er auf den ersten Blick aussieht. Oftmals sind darunter liegende Bereiche des Boots oder der Yacht mit betroffen oder es ergeben sich Auswirkungen an ganz anderen Stellen, die der Nichtfachmann nicht in Betracht zieht.

Ein späteres Geltendmachen ohne Schadengutachten ist häufig nicht möglich, daher empfiehlt es sich, bereits im Vorfeld den Schaden einer genauen Untersuchung zu unterziehen. Reparaturkosten, Wiederbeschaffung und Wertverlust werden durch den Sachverständigen ermittelt und fundiert festgelegt.

Das Schadengutachten muss einem gerichtlichen Verfahren standhalten.

Bei Haftpflichtschäden Gutachter selbst wählen

Geschädigte im Fall von Haftpflichtschäden dürfen den Schadengutachter selbst benennen. Von diesem Recht sollten sie unbedingt Gebrauch machen.

Es kann schnell passieren: Einem Bootsführer misslingt der Anleger und sein Anker drückt ein Loch in die Bordwand der eigenen Yacht. Jetzt ist entscheidend, wie der Geschädigte reagiert. Bei einem Haftpflichtschaden über der Bagatellgrenze von 750 Euro hat er das Recht, ein Schadengutachten zu bestellen. Es ist in jedem Fall ratsam, davon umgehend Gebrauch zu machen; allein zur Beweissicherung. Unter Umständen kann es sinnvoll sein, zusätzlich einen Anwalt zu beauftragen. Die durch Gutachter und Anwalt entstehenden Kosten gehören zum Schaden und sind zu erstatten. Anders als im Straßenverkehr ist für Boote keine Haftpflichtversicherung vorgeschrieben. Der Geschädigte hat sich zunächst an den Schädiger zu wenden. Der Schädiger meldet dann den Schaden seiner Haftpflichtversicherung, wenn er eine hat.

Sollte das nicht der Fall sein, könnte das schon ein guter Grund sein, einen Anwalt einzuschalten. Liegt dagegen eine Haftpflichtversicherung vor, hat der Schädiger eine Woche Zeit dafür, ihr den Schaden zu melden.

Im Idealfall wird die Versicherung dann eine Freigabe erteilen. Das bedeutet, dass sie die Kosten für die Reparatur übernimmt. Damit kann der Geschädigte dann in die Werft gehen und den Auftrag erteilen. Doch die Interessen der Versicherung decken sich nicht unbedingt mit den Interessen des Geschädigten. Die Versicherung hat ein Interesse daran, den Schaden zu den für sie günstigsten Bedingungen abzuwickeln. Sie kann daher ein eigenes Gutachten beauftragen.

Schäden am Boot oder an der Yacht können durch ein Schadengutachten festgestellt werden.

Versicherungen

Ein weiterer Interessenkonflikt kann auftreten, wenn der Schaden umgehend behoben werden soll, also vor Erteilung der Freigabe. Die Werft wird ein Interesse daran haben, dass ihre Rechnung sicher bezahlt wird. Es kann passieren, dass sie nach einer Kaskoversicherung fragt und dem Geschädigten rät, den Schaden seiner Kaskoversicherung zu melden. Was aus Sicht der Werft vielleicht sinnvoll ist, hat für den Geschädigten unter Umständen große Nachteile.

Der Grund dafür liegt in den grundsätzlichen Unterschieden zwischen Kasko- und Haftpflichtversicherungen. Erstens geht es bei einer Kaskoversicherung darum, den eingetretenen Schaden zu reparieren. Im Unterschied dazu geht es bei einer Haftpflichtversicherung darum, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um einen Zustand herzustellen, als sei der Schaden nie eingetreten. Der Reparaturumfang ist also bei Haftpflichtschäden in aller Regel größer.

Zweitens besteht bei einem Haftpflichtschaden ein Wertminderungsanspruch des Geschädigten. Die Haftpflichtversicherung ist dazu verpflichtet, eine Wertminderung infolge eines Schadens auszugleichen. Dabei unterscheidet man zwischen zwei verschiedenen Formen der Wertminderung. Die eine Form ist die technische Wertminderung, die andere die merkantile Wertminderung, was in diesem Zusammenhang geldliche Wertminderung bedeutet.


Technische Wertminderung

Eine technische Wertminderung tritt dann ein, wenn selbst eine fachgerechte Reparatur nicht alle Spuren des Schadens beheben kann. Eine merkantile Wertminderung dagegen tritt dadurch ein, dass das Objekt aufgrund des Schadens nicht mehr den gleichen Marktpreis erzielen kann. Um sicherzustellen, dass diese beiden Gesichtspunkte – Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands und Ausgleich der Wertminderung – im Sinne des Geschädigten verfolgt werden, ist ein eigenes Schadengutachten sinnvoll.

Die Bestellung eines Gutachtens durch den Geschädigten hat noch weitere Vorteile. So erhält das Gutachten in der Regel derjenige, der es beauftragt. Beauftragt der Versicherer einen Gutachter, hat der Geschädigte keinen Anspruch darauf, Einblick in sein Gutachten zu erhalten. Anders liegt der Fall, wenn der Geschädigte selbst einen Gutachter beauftragt hat. Auf den Inhalt kann er zwar keinen Einfluss nehmen, aber er kann beispielsweise auf Unvollständigkeit hinweisen und Überarbeitung veranlassen.

Des Weiteren dokumentiert ein eigenes Gutachten beispielsweise auch die Reparaturwege. Sollte in der Folge noch ein Schaden auftreten, kann anhand dessen überprüft werden, ob die Werft fachgerecht repariert hat. Schließlich dient ein eigenes Gutachten der sauberen Dokumentation des Schadens und seiner Reparatur, was im Falle des Verkaufs wichtig werden kann. Schäden müssen bei Verkauf angezeigt werden, und mit einem Gutachten kann der fachgerechte Umgang damit belegt werden.

Das Recht auf ein eigenes Gutachten erlischt im Übrigen dann, wenn der Geschädigte der Bestellung durch den Haftpflichtversicherer ausdrücklich zustimmt. Das sollten Geschädigte also in keinem Fall tun. Stattdessen sollten Geschädigte lieber die Werft des Vertrauens nach einem Sachverständigen fragen oder bei Verbänden wie dem Verband der Sportboot- und Schiffbau-Sachverständigen (VBS e.V.) nach einem geeigneten Sachverständigen für den eigenen Fall suchen.